Montag, 29. Juli 2019

Nahender Jahrestag des Vorläufers von Amoris laetitia

Aus der Konstitution „Romani Pontificis“:
Weil den in ihrem Unglauben bleibenden Arabern mehrere Frauen erlaubt sind, welche sie auch aus den geringsten Gründen verstoßen, soll es von jetzt an so gehalten werden, dass jenen, welchen die Taufe empfangen, erlaubt sei, mit jener Frau weiterzuleben, welche zusammen mit ihrem Mann getauft wurde;
und weil es oftmals vorgekommen ist, dass jene nicht die erste Frau war, weshalb sowohl Sakramentenspender wie Bischöfe durch schwerste Bedenken gequält wurden, weil sie meinten, dieses sei nicht die wahre Ehe;
weil es aber sehr hart ist, diese von den Frauen zu trennen, mit denen zusammen jene Araber die Taufe empfangen haben,
besonders weil es äußerst schwer wäre, die erste Ehefrau wiederzufinden,
siehe erklären Wir, der Lage besagter Araber mit väterlicher Liebe gütig abhelfen und jenen Bischöfen und Spendern von solchbeschaffenen Bedenken befreien wollend, aus eigenem Antrieb und aus Unserer sicheren Kenntnis und Fülle Apostolischer Macht:
dass die Araber, wie oben gesagt, die getauft wurden und zukünftig getauft werden, mit der Frau, die mit ihnen getauft wurde oder getauft werden wird, zusammenbleiben dürfen, gleichsam als ihrer rechtmäßigen Frau, nachdem sie die anderen entlassen haben, und die Ehe derart zwischen ihnen rechtmäßig besteht.
Hl. Pius V., am 02. August 1571

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